BGH - Urteil vom 22.12.2005
VII ZR 71/04
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 566
BauR 2006, 522
MDR 2006, 747
NJW 2006, 995
NZBau 2006, 234
WM 2006, 1354
ZfBR 2006, 336
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 158/02
LG Krefeld, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 31/02

Pflichten des Auftraggebers zur Unterrichtung des Unternehmers über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens

BGH, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 71/04

DRsp Nr. 2006/2509

Pflichten des Auftraggebers zur Unterrichtung des Unternehmers über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens

»Der Besteller verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, den Unternehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, wenn er den Unternehmer, den er mit der Entfernung eines oberhalb einer abgehängten Decke angebrachten Betonstreifens beauftragt hat, nicht darauf hinweist, dass das Lostreten und damit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Herabfallen von Betonteilen nicht nur zur Beschädigung einzelner Deckenplatten, sondern zum Absturz der gesamten, nach den anerkannten Regeln der Technik als Einheit konstruierten Decke führen kann.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach dem Absturz einer abgehängten Decke.