Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers haben (zum Teil) Erfolg, auf die Anschlußberufung der Klägerin war die Zinsentscheidung des Landgerichts abzuändern.
1.Berufungen:
Der von der Klägerin geltend gemachte (unstreitige) Restwerklohn in Höhe von 62.345,09 DM ist wegen der Aufrechnung der Beklagten mit einem Mangelbeseitigungsanspruch in Höhe von 23.509,34 DM gemäß § 8 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B in dieser Höhe erloschen (§ 389 BGB).
a)Mangelhafte Leistung
Die Klägerin hat die Treppenanlage mangelhaft erstellt, da diese nicht den allgemeinen Bequemlichkeits- und Sicherheitsregeln entsprochen hat.
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