OLG Bamberg - Urteil vom 10.06.2002
4 U 179/01
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1708
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 1965/95

Pflichten des Auftragnehmers bei fehlerhafter Planung des Architekten

OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 4 U 179/01

DRsp Nr. 2004/19327

Pflichten des Auftragnehmers bei fehlerhafter Planung des Architekten

Der Auftragnehmer hat bei fehlerhafter Ursprungsplanung durch den Architekten des Auftraggebers gem. § 4 Nr.3 VOB/B Bedenken zu äußern. Auf ein dem Auftraggeber zuzurechnendes Mitverschulden des Architekten kann er sich nicht berufen.

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers haben (zum Teil) Erfolg, auf die Anschlußberufung der Klägerin war die Zinsentscheidung des Landgerichts abzuändern.

1.Berufungen:

Der von der Klägerin geltend gemachte (unstreitige) Restwerklohn in Höhe von 62.345,09 DM ist wegen der Aufrechnung der Beklagten mit einem Mangelbeseitigungsanspruch in Höhe von 23.509,34 DM gemäß § 8 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B in dieser Höhe erloschen (§ 389 BGB).

a)Mangelhafte Leistung

Die Klägerin hat die Treppenanlage mangelhaft erstellt, da diese nicht den allgemeinen Bequemlichkeits- und Sicherheitsregeln entsprochen hat.