OLG Köln - Urteil vom 16.12.1999
7 U 27/99
Normen:
BGB §§ 276, 242 ; VOB/A §§ 21, 24, 25;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 358
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/98

Pflichten des Ausschreibenden im Baurecht

OLG Köln, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 7 U 27/99

DRsp Nr. 2001/15469

Pflichten des Ausschreibenden im Baurecht

Ist eine Ausschreibung unklar und legt ein Bieter sie vertretbar anders aus als vom Ausschreibenden beabsichtigt, ist der Ausschreibende zu einer Unterrichtung über den genauen Inhalt des Angebots verpflichtet (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Unterlässt der Ausschreibende eine solche Unterrichtung und weist das Angebot als ausschreibungswidrig zurück, kann eine Haftung aus culpa in contrahendo begründet sein.

Normenkette:

BGB §§ 276, 242 ; VOB/A §§ 21, 24, 25;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei der Ausschreibung von Bauleistungen schuldhaft ihre Verpflichtungen verletzt hat und deshalb der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.