Die Beklagten erwarben auf Grund notariellen Vertrages vom 1. August 1979 von der B.-GmbH das in der Gemarkung O liegende Grundstück Fl.St. Nr. 996/272 zum Preise von 61.370 DM. Das Grundstück stand damals noch im Eigentum der klagenden Gemeinde. Inzwischen sind die Auflassung an die Beklagten und deren Eintragung im Grundbuch erfolgt.
Die Klägerin hat den notariellen Vertrag mit abgeschlossen. In Abschnitt VIII Nr. 9 "Besondere Verpflichtungen" heißt es u.a.:
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