BGH - Urteil vom 07.02.1985
III ZR 179/83
Normen:
BBauG § 1 Abs. 3 ; BGB § 305 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 372
BRS 45 Nr. 145
DRsp V(527)287a
DVBl 1985, 793
MDR 1986, 125
NJW 1985, 1892
ZfBR 1985, 185
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Pflichten des Käufers zur Einhaltung der Festsetzungen eines noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplans

BGH, Urteil vom 07.02.1985 - Aktenzeichen III ZR 179/83

DRsp Nr. 1992/4509

Pflichten des Käufers zur Einhaltung der Festsetzungen eines noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplans

»Eine Gemeinde kann bei der Veräußerung eines ihr gehörigen Grundstücks dem Erwerber durch zivilrechtliche Vereinbarung die Verpflichtung auferlegen, sich bei der Errichtung eines Bauvorhabens an die Festsetzungen eines inhaltlich zulässigen, aber noch nicht bestandskräftigen Bebauungsplans zu halten. Durch eine derartige zivilrechtliche Abmachung kann sich der Erwerber auch rechtswirksam verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern.«

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 3 ; BGB § 305 ;

Tatbestand:

Die Beklagten erwarben auf Grund notariellen Vertrages vom 1. August 1979 von der B.-GmbH das in der Gemarkung O liegende Grundstück Fl.St. Nr. 996/272 zum Preise von 61.370 DM. Das Grundstück stand damals noch im Eigentum der klagenden Gemeinde. Inzwischen sind die Auflassung an die Beklagten und deren Eintragung im Grundbuch erfolgt.

Die Klägerin hat den notariellen Vertrag mit abgeschlossen. In Abschnitt VIII Nr. 9 "Besondere Verpflichtungen" heißt es u.a.: