OLG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2018
4 U 203/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 3; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1640
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5/16

Pflichten des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 4 U 203/16

DRsp Nr. 2019/2562

Pflichten des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten

1. Der bauüberwachende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch regelmäßige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. 2. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind daher im Zweifel vom Architekten nicht zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.3. Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt.