OLG Rostock - Urteil vom 28.08.2018
4 U 105/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 257;
Fundstellen:
BauR 2019, 690
MDR 2019, 93
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 18/14

Pflichten des mit der Verlegung von Leerrohren unterhalb einer Straße beauftragten Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Erkundung vorhandener Leitungen

OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 105/15

DRsp Nr. 2018/17016

Pflichten des mit der Verlegung von Leerrohren unterhalb einer Straße beauftragten Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Erkundung vorhandener Leitungen

Verpflichtet sich der Auftragnehmer bei der Übernahme von Tiefbauarbeiten (hier: Verlegung von Leerrohren unterhalb von Straßen oder sonst befestigten Flächen) zur Leitungserkundung und beschädigt er während der Ausführung eine Gashochdruckleitung, kann er sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ihm der Auftraggeber unvollständige Pläne übergeben hat.

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 04.06.2015, Az. 21 HK O 18/14, wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:

(1) Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin von den Nettoforderungen des Klägervertreters in Höhe von 5.072,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab dem 13.01.2014 freizustellen.

(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Forderungen freizustellen, die auf Grund der Beschädigung der Gasleitung durch die Beklagte mit daraus resultierendem Gasaustritt und Stromabschaltung am 04.09.2012 und danach entstanden sind und entstehen werden.