Pflichten des nicht zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt berechtigten Ingenieurs
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 22 U 235/92
DRsp Nr. 1995/1483
Pflichten des nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" berechtigten Ingenieurs
»1. Die HOAI ist tätigkeitsbezogen und deshalb auch auf einen Ingenieur anzuwenden, der nicht in die Architektenliste eingetragen ist und darum nach § 2 Abs. 1 ArchitektenG NW die Berufsbezeichnung Architekt nicht führen darf.2. Ein Auftragnehmer, der zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt nicht befugt ist, muß dies dem künftigen Bauherrn schon bei den Vertragsverhandlungen, die der Beauftragung mit Architektenleistungen vorausgehen, offenbaren, wenn er sich nicht wegen Verschuldens beim Vertragsschluß schadensersatzpflichtig machen will.3. Ist ein vereinbartes Architekten-Pauschalhonorar wegen Unterschreitung der Mindestsätze nach § 4 Abs. 2HOAI unwirksam, so setzt eine prüffähige Honorarschlußrechnung eine detaillierte Aufstellung nach Honorarzone, Gebührensatz und anrechenbaren Kosten voraus.«