OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.08.2002
2 Ss 262/00
Normen:
StGB § 14 ; StGB § 15 ;

Pflichten des öffentlichen Bauherrn - gemeindlicher Ortsbaumeister als örtlicher Bauleiter - Umfang der Sorgfaltspflichten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 262/00

DRsp Nr. 2003/13741

Pflichten des öffentlichen Bauherrn - gemeindlicher Ortsbaumeister als örtlicher Bauleiter - Umfang der Sorgfaltspflichten

»1. Hat der von der Gemeinde angestellte Ortsbaumeister als örtlicher Bauleiter die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens, das die Gemeinde als Bauherrin durchführt, zu überwachen, so hat er den gesamten Baubetrieb von sich aus laufend auf mögliche Gefahren für andere Personen hin zu kontrollieren. Dazu gehört, dass er die in Fachkreisen gesicherten Erkenntnisse über die Stabilität von Wandbauweisen, die "anerkannten Regeln der Technik", beachtet.2. Führt eine Gemeinde als Bauherrin Bauarbeiten durch Bedienstete (hier: Leiter des Bauhofs) aus, so obliegen diesen dieselben Sorgfaltspflichten, wie sie einem selbständigen Unternehmer hinsichtlich der mit der Bauausführung verbundenen Gefahrenquellen treffen. Diese sind verletzt, wenn von der genehmigten Planung abgewichen und der Bau unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt wird.«

Normenkette:

StGB § 14 ; StGB § 15 ;

Gründe: