BGH - Beschluß vom 23.09.2004
VII ZR 227/03
Normen:
BGB § 631 § 633 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 08.07.2003

Pflichten des Verkäufers beim Verkauf einer zu modernisierenden und sanierenden Immobilie

BGH, Beschluß vom 23.09.2004 - Aktenzeichen VII ZR 227/03

DRsp Nr. 2004/16169

Pflichten des Verkäufers beim Verkauf einer zu modernisierenden und sanierenden Immobilie

Verpflichtet der Verkäufer einer Immobilie sich, den Kaufgegenstand von Grund auf zu modernisieren und zu sanieren, so besteht der nach diesem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch nicht in der üblichen Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, sondern in der Nutzungsmöglichkeit heutiger Neubauten oder umfassend sanierter Altbauten.

Normenkette:

BGB § 631 § 633 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Ein möglicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Der Keller weist nicht die Gebrauchstauglichkeit auf, die der Kläger nach dem Vertrag schuldete. Er hat sich verpflichtet, den Kaufgegenstand von Grund auf zu modernisieren und zu sanieren. Der nach diesem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch besteht nicht in der üblichen Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vor ca. 100 Jahren, sondern in der Nutzungsmöglichkeit heutiger Neubauten oder umfassend sanierter Altbauten.