OLG Brandenburg - Urteil vom 10.07.2018
6 U 4/16 Kart
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 20 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3; GWB § 186 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/15

Pflichten einer kommunalen Gebietskörperschaft bei der Vermietung von Gewerbeflächen an Schilderpräger auf dem Gelände der Zulassungsstelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 4/16 Kart

DRsp Nr. 2019/558

Pflichten einer kommunalen Gebietskörperschaft bei der Vermietung von Gewerbeflächen an Schilderpräger auf dem Gelände der Zulassungsstelle

1. Eine kommunale Gebietskörperschaft, die eine Zulassungsstelle betreibt, ist Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots. Die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit von Flächen auf dem Gelände der Zulassungsstelle ohne vorherige öffentliche Ausschreibung bei Nichtberücksichtigung anderer Bewerber stellt eine unbillige Behinderung i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar. 2. Die Ausschreibung der Vergabe von Stellplätzen auf dem Gelände der Zulassungsstelle ist nicht deshalb entbehrlich, weil ein Mieter des Stellplatzes auf dem früheren Gelände der Zulassungsstelle in einem öffentlichen Auswahlverfahren ausgewählt worden ist und der im Zeitpunkt des Umzugs der Zulassungsstelle noch nicht abgelaufene Mietvertrag eine lediglich unwesentliche Änderung erfahren hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 305/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,