OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2004
I-5 U 144/03
Normen:
BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.08.2003

Pflichten eines Architekten bei Erstellung von Nutzungsänderungsplänen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen I-5 U 144/03

DRsp Nr. 2004/15988

Pflichten eines Architekten bei Erstellung von Nutzungsänderungsplänen

Ist ein Architekt beauftragt, Nutzungsänderungspläne für ein zukünftiges Fitnessstudio zu entwerfen, steht es nicht in seiner Pflicht, den Auftraggeber auf eine begrenzte Nutzungsmöglichkeit hinzuweisen, da er nicht Erfüllungsgehilfe ist.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hatte am 28.05.2001 Teile des ihr gehörenden Gebäudes H... H...in B... an die F... S... H... GmbH zum Betriebe eines Fitness-Studios vermietet. Hierzu mussten Räume dieses Gebäudes umgebaut werden. Die Klägerin und Mieterin vereinbarten u.a., dass bei dem Umbau der Brandschutz angemessen zu berücksichtigen sei. Insoweit werde der Beklagte als Architekt der Mieterin eine Abstimmung mit dem vom Vermieter beauftragten Brandschutzsachverständigen, dem Streithelfer, herbeiführen. Die Kosten für die Architektenleistungen des Beklagten übernahm die Mieterin, desgleichen alle Kosten für die Beantragung der Änderung der Nutzung des Gebäudes (zuvor Autohaus). Die Kosten für den Brandschutzsachverständigen, die Baugenehmigungsgebühr, Statiker, Prüfstatiker sowie Planer der technischen Gewerke nebst Bauleitung sollten zu Lasten der Klägerin gehen. Der Beklagte sollte den Nutzungsänderungsantrag unverzüglich mit allen erforderlichen Plänen ausarbeiten.