Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Zinklegierung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte bestreitet eine Ersatzpflicht.
Die Klägerin führt Feuerverzinkungen von Stahlbaukonstruktionen durch und ist Teil der "S Verzinkerei Gruppe" unter dem Dach der S Verzinkerei Holding GmbH. Weitere Mitglieder dieser Gruppe sind die Verzinkerei W GmbH, die Verzinkerei R-M GmbH & Co. KG, die Verzinkerei B GmbH und die Verzinkerei B GmbH. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Materialtechnologiekonzern nach belgischem Recht.
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