OLG München - Urteil vom 03.05.2005
9 U 1708/05
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2006, 689
NZBau 2007, 107
OLGReport-München 2006, 178
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4433/04

Pflichtenstellung des Werkunternehmers

OLG München, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 9 U 1708/05

DRsp Nr. 2006/30114

Pflichtenstellung des Werkunternehmers

»Zur Pflicht eines Werkunternehmers, die Reihenfolge seiner Arbeitsschritte mit anderen, seine Leistung berührenden Werken abzustimmen.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 30.11.2004 hat das Landgericht die Beklagte zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten der Mangelbeseitigung verurteilt und unter anderem die Ersatzpflicht für übersteigende Beträge festgestellt. Die Klägerin als Generalunternehmerin hatte die Beklagte mit dem Einbau von Fenstern beauftragt.

Das Landgericht hat die Leistung der Beklagten als mangelhaft angesehen, weil eine ordnungsgemäße Abdichtung zwischen 239 Fensterbänken und der von einem anderen Unternehmer aufgebrachten Vollwärmedämmung fehle. Entweder hätte die Beklagte die erforderliche Abdichtungsbahn selbst einbauen müssen oder auf den fehlenden Einbau durch den Folgeunternehmer hinweisen müssen.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte im Umfang der Verurteilung Klageabweisung.

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.