I.
Durch Urteil vom 30.11.2004 hat das Landgericht die Beklagte zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten der Mangelbeseitigung verurteilt und unter anderem die Ersatzpflicht für übersteigende Beträge festgestellt. Die Klägerin als Generalunternehmerin hatte die Beklagte mit dem Einbau von Fenstern beauftragt.
Das Landgericht hat die Leistung der Beklagten als mangelhaft angesehen, weil eine ordnungsgemäße Abdichtung zwischen 239 Fensterbänken und der von einem anderen Unternehmer aufgebrachten Vollwärmedämmung fehle. Entweder hätte die Beklagte die erforderliche Abdichtungsbahn selbst einbauen müssen oder auf den fehlenden Einbau durch den Folgeunternehmer hinweisen müssen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte im Umfang der Verurteilung Klageabweisung.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.
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