LG Siegen - Urteil vom 16.03.2012
2 O 81/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;

Pflichtverletzung einer Bank durch Verschweigen von Rückvergütungen beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

LG Siegen, Urteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 2 O 81/11

DRsp Nr. 2013/12066

Pflichtverletzung einer Bank durch Verschweigen von Rückvergütungen beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.

Tenor

I. 1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.294,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, und an der X KG.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, und an der X KG, in Verzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.264,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.