BGH - Beschluß vom 10.11.2005
IX ZR 152/01
Normen:
BNotO § 19 ; BGB § 134 ; MaBV § 3 § 12 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 120/00
LG Bochum, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 231/99

Pflichtverletzung eines Notars bei Beurkundung einer Unterwerfungserklärung

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 152/01

DRsp Nr. 2005/20252

Pflichtverletzung eines Notars bei Beurkundung einer Unterwerfungserklärung

Sind notariell beurkundete Kaufverträge nicht wirksam genehmigt worden, so ist eine Pflichtverletzung des Notars im Hinblick auf die Fassung der Unterwerfungserklärung (§ 134 BGB, § 3, § 12 MaBV) für einen Schaden des Verkäufers nicht ursächlich geworden.

Normenkette:

BNotO § 19 ; BGB § 134 ; MaBV § 3 § 12 ;

Gründe:

I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Frage, ob die Widerbeklagten bereits in den Jahren 1990 und 1991 im Hinblick auf die §§ 134 BGB, 3, 12 MaBV eine andere Fassung der Unterwerfungserklärung vorschlagen mussten (siehe dazu später BGHZ 139, 387, 391 f.), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die errichteten Urkunden waren schon deshalb nicht vollstreckbar, weil die Kaufverträge nicht wirksam genehmigt worden sind.

2. Selbst wenn deshalb eine Pflichtverletzung beider Widerbeklagten zu bejahen sein sollte, kann die Revision keinen Erfolg haben.