I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§
1. Die Frage, ob die Widerbeklagten bereits in den Jahren 1990 und 1991 im Hinblick auf die §§ 134 BGB, 3, 12 MaBV eine andere Fassung der Unterwerfungserklärung vorschlagen mussten (siehe dazu später BGHZ 139, 387, 391 f.), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die errichteten Urkunden waren schon deshalb nicht vollstreckbar, weil die Kaufverträge nicht wirksam genehmigt worden sind.
2. Selbst wenn deshalb eine Pflichtverletzung beider Widerbeklagten zu bejahen sein sollte, kann die Revision keinen Erfolg haben.
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