OLG Oldenburg - Urteil vom 21.03.1996
8 U 248/95
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 § 25 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 701
BB 1997, 547
IBR 1997, 399
NJW-RR 1997, 661
WiB 1997, 714
ZfBR 1997, 152
ZVgR 1997, 173
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 18.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 92/95

Pflichtwidrigkeit des Auftraggebers bei Zuschlag an einen Bieter mit unvollständigem Angebot

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 8 U 248/95

DRsp Nr. 1998/2692

Pflichtwidrigkeit des Auftraggebers bei Zuschlag an einen Bieter mit unvollständigem Angebot

»Ein Auftraggeber verhält sich nicht pflichtwidrig, wenn er einem Bieter den Zuschlag erteilt, der zwar ein unvollständiges Angebot abgegeben hat, der aber auch bei vollständigem Angebot den Zuschlag erhalten hätte. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Auswirkungen der fehlenden Preisangaben im Hinblick auf den kalkulatorischen Nachvollzug so gering und nebensächlich sind, daß sie für die Wertung keinerlei Bedeutung haben.«

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 § 25 Nr. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz weil die Beklagte einen Auftrag für Bauarbeiten nicht an sie vergeben hat.

Im Herbst 1994 veranstaltete die Beklagte eine öffentlichen Ausschreibung für Rohbauarbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung der ... . Daran beteiligte sich die Klägerin. Deren Angebot von 767.434,- DM erwies sich bei Angebotseröffnung als das zweitgünstigste nach dem einer ... (685.747,- DM).

Die Klägerin beanspruchte gleichwohl den Zuschlag für sich, weil die Fa. ... es unterlassen hatte, den Festpreis für die Position 1.1.7 (Behelfsmäßige Baustraße mit der Eignung als Unterbau für den späteren Hauptweg der Friedhofserschließung) anzugeben. Die Klägerin hatte diese Leistung für 9.000,- DM netto angeboten.