Planerischer Ausschluß bestimmter Betriebe im besonderen Wohngebiet
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 8 S 2893/87
DRsp Nr. 2009/19191
Planerischer Ausschluß bestimmter Betriebe im besonderen Wohngebiet
Zur Zulässigkeit des planerischen Ausschlusses von Schank- und Speisewirtschaften, Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Anlagen i.S. des § 4a Abs. 2 Nr. 5BauNVO, der gewerblichen Unzucht dienenden Gewerbebetrieben und von Sexshops in einem besonderen Wohngebiet.