BVerwG - Beschluss vom 16.07.2003
9 VR 13.03
Normen:
AEG § 20 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NuR 2004, 828

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Begründungsfrist; notwendiger Inhalt der Begründung

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 9 VR 13.03

DRsp Nr. 2003/9866

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Begründungsfrist; notwendiger Inhalt der Begründung

»Für die gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG erforderliche fristgebundene Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller lediglich pauschal auf seine im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände verweist, ohne auf deren Würdigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einzugehen.«

Normenkette:

AEG § 20 Abs. 5 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2003 für die Beseitigung des Bahnübergangs Neu Gülze und den Neubau einer Straßenüberführung im Zuge des Ausbaus der Eisenbahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin. Zur Begründung verweist er auf die im angefochtenen Beschluss enthaltene Wiedergabe seiner im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände.