BVerwG - Urteil vom 27.10.1999
11 A 31.98
Normen:
AEG § 18 Abs. 1 S 2 ; VwVfG § 74 Abs. 2 S 2, VwVfG § 75 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 53
DVBl 2000, 830
IBR 2000, 395
NJ 2000, 164
NVwZ 2000, 435
NuR 2000, 323
UPR 2000, 146

Planfeststellung: Neue Wegführung - Ersatzweg - aufgrund eisenbahnrechtlicher Planung entlang bisher nicht einsehbarer Grundstücke; notwendige Folgemaßnahme; Abwägungsgebot

BVerwG, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 11 A 31.98

DRsp Nr. 2002/5316

Planfeststellung: Neue Wegführung - Ersatzweg - aufgrund eisenbahnrechtlicher Planung entlang bisher nicht einsehbarer Grundstücke; notwendige Folgemaßnahme; Abwägungsgebot

1. Ein neuer öffentlicher Weg (hier: Geh- und Radweg) ist als solcher in der Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der - zukünftigen - Anliegergrundstücke. Dadurch bedingte Veränderungen ihres "Wohnmilieus" haben die betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. 2. Grundsätzlich haben die Grundeigentümer, die Anlieger eines neuen öffentlichen Weges geworden sind, keinen Anspruch auf eine Sichtschutz bietende Einzäunung.

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 1 S 2 ; VwVfG § 74 Abs. 2 S 2, VwVfG § 75 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes - Außenstelle Hannover - vom 28. August 1998, der im östlichen Stadtgebiet von Hannover den mehrgleisigen Ausbau der vorhandenen Bahnstrecke Hannover - Berlin zuläßt (Planfeststellungsabschnitt IV, Bahn-km 5,200 - 10,470), und fordern den Verzicht auf einen geplanten Weg oder zumindest dessen Abgrenzung durch einen Sichtschutz bietenden Zaun.