BVerwG - Beschluss vom 26.02.2004
4 B 95.03
Normen:
LuftVG §§ 6 ff. 71 Abs. 2 Satz 1 ; VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 664
NVwZ 2004, 869
ZfIR 2004, 309
Vorinstanzen:
OVG Münster - 20 D 78/00. AK - 10.07.2003,

Planfeststellungsfiktion nach Luftverkehrsgesetz - Planfeststellungsfiktion; Duldungswirkung; nachträgliche Schutzansprüche; aktiver und passiver Lärmschutz; (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses; Gesundheitsbeeinträchtigung

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 4 B 95.03

DRsp Nr. 2004/4125

Planfeststellungsfiktion nach Luftverkehrsgesetz - Planfeststellungsfiktion; Duldungswirkung; nachträgliche Schutzansprüche; aktiver und passiver Lärmschutz; (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses; Gesundheitsbeeinträchtigung

»Die Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG erfasst auch Flugplätze, die bis zum 31. Dezember 1958 genehmigt, aber erst danach baulich hergestellt worden sind (hier: Hauptstart- und -landebahn des Flughafens Köln/Bonn).«

Normenkette:

LuftVG §§ 6 ff. 71 Abs. 2 Satz 1 ; VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

a) Die Kläger halten folgende Frage für klärungsbedürftig: "Besteht für Anwohner eines fiktiv planfestgestellten Flughafens, die durch den nächtlichen Fluglärm in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit verletzt werden, die ... aus § 71 LuftVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 9 Abs. 3 LuftVG abgeleitete Duldungswirkung mit der Folge, dass die Anwohner allein auf nachträgliche Schutzansprüche aus § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG verwiesen sind und einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über aktive