OVG Niedersachsen - Urteil vom 01.12.2004
7 LB 44/02
Normen:
BNatSchG § 61 ; FFH-RL Art. 6 ; FFH-RL Art. 7 ; Fischgewässerqualitätsverordnung; Fischgewässerrichtlinie; NdsNatSchG § 60c ; RL 2003/35/EG; Vogelschutz-Richtlinie Art. 4 ; Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie;
Fundstellen:
DVBl 2005, 932
NVwZ 2005, 1215
NuR 2006, 115
ZUR 2005, 482

Planfeststellungsverfahren Emssperrwerk - Beeinträchtigung, erhebliche; Emssperrwerk; FFH-Gebiet, potenzielles; Fischgewässerrichtlinie; Kohärenz; Naturschutzverband, anerkannter: Umfang der Rügebefugnis; Schutzregime, Wechsel; Vogelschutz; Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen; Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 LB 44/02

DRsp Nr. 2008/952

Planfeststellungsverfahren Emssperrwerk - Beeinträchtigung, erhebliche; Emssperrwerk; FFH-Gebiet, potenzielles; Fischgewässerrichtlinie; Kohärenz; Naturschutzverband, anerkannter: Umfang der Rügebefugnis; Schutzregime, Wechsel; Vogelschutz; Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen; Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie

»1. Das Klagerecht anerkannter Naturschutzvereine gemäß § 60 c NNatG führt nicht zu einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsaktes. Das gerichtliche Verfahren ist materiell auf die Überprüfung der Bestimmungen beschränkt, die einen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen.2. Auch wenn grundsätzlich die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt seines Erlasses zu prüfen ist, kann ein (möglicherweise) bestehender Verstoß gegen Schranken des strikten Rechts danach behoben und dies wie das Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Verstöße, deren Behebung Ergebnis eines vom Planfeststellungsverfahren unabhängigen Verfahrens ist.