BVerwG vom 22.03.1985
4 C 15.83
Normen:
FStrG § 1; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2; FStrG § 17 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 166
BRS 44 Nr. 2
BRS 45 Nr. 2
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59
DÖV 1985, 789
DRsp V(549)478c-d
DVBl 1985, 900
NJW 1986, 80
NuR 1986, 170
NVwZ 1986, 121
RdL 1985, 207
UPR 1985, 368
VkBl 1985, 513
Vorinstanzen:
I. VG Regensburg - Urteil vom 24.09.1979 - R/O 222 V 79,
VGH Bayern, vom 01.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 80 A

Planrechtfertigung als Gebotensein nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur insoweit nicht ausreichenden Bedarfsplanung; Abwägungsgebot und planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG

BVerwG, vom 22.03.1985 - Aktenzeichen 4 C 15.83

DRsp Nr. 1992/5705

Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur insoweit nicht ausreichenden Bedarfsplanung; Abwägungsgebot und planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG

1. Die Planung einer Bundesfernstraße muß zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Zielbestimmung genügen (Planrechtfertigung). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vorhaben, gemessen an den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes, vernünftigerweise geboten ist. 2. Die Bedarfsplanung für Bundesfernstraßen, wie sie in den Fernstraßenausbaugesetzen festgelegt ist, enthält weder eine materiellrechtliche Planrechtfertigung für den Bau bestimmter Straßen, noch verleiht sie den für ein solches Vorhaben streitenden fachplanerischen Belangen zusätzliche rechtliche Durchsetzungskraft gegenüber entgegenstehenden belangen. 3. Zum Umfang und zu den Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. 4. Wird Weideland durch eine neue Bundesfernstraße durchschnitten, so kann darin ein ausgleichsbedürftiger erheblicher Nachteil für den betroffenen Landwirt liegen.