»1. Begehrt eine Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit (weitergehende) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherung eines ausgewiesenen Baugebiets, so kommt als Anspruchsgrundlage § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG ("zum Wohl der Allgemeinheit") in Betracht. Welche planbedingten Lärmimmissionen für das betroffene Baugebiet zumutbar sind, bestimmt sich nach den Grenzwerten der 16. BImSchV.2. Zur erforderlichen Verfestigung kommunaler Planungsvorstellungen als objektiver Grundlage eines Schutzauflagenanspruchs einer Gemeinde nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG.3. Zur Begründung eines solchen Schutzauflagenanspruchs muss die Gemeinde dartun, weshalb sie bei einer vorhabenbedingten Überschreitung allein des maßgeblichen Nachtgrenzwerts der 16. BImSchV (hier: für ein Gewerbegebiet) in ihrer Planungshoheit verletzt wird.
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