OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2006
I-22 U 89/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 459/01

Planungsmangel des Architekten wegen Nichtberücksichtigung der örtlichen Grundwasserverhältnisse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen I-22 U 89/04

DRsp Nr. 2008/3634

Planungsmangel des Architekten wegen Nichtberücksichtigung der örtlichen Grundwasserverhältnisse

Bauwerksmängel sind Mängel des Architektenwerks, wenn sie auf einer Verletzung der Leistungspflicht des Architekten beruhen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Planungen des Architekten nicht den erforderlichen Schutz gegen Grundwasser vorsehen. Ein Architekt hat sich bei der Planung Klarheit über die bestehenden Grundwasserverhältnisse zu verschaffen und das Bauvorhaben nach den höchsten bekannten Grundwasserständen auszurichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Nur noch der Kläger zu 1) verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers.