VGH Hessen, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 2 UE 263/97
DRsp Nr. 2000/5503
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bolzplatzes
»1. Ballspielfelder in Form eines Bolzplatzes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig, wenn der Betreiber (hier: Gemeinde) die Einhaltung der Benutzungsordnung hinreichend sichert.2. Ballspielfelder für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unterfallen regelmäßig nicht der SportanlagenlärmschutzVO (18. BImSchV). Allerdings können die Immissionsrichtwerte der Verordnung als Anhaltswerte zur Ermittlung der zumutbaren Lärmimmissionen herangezogen werden.«