OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.05.2000
17 U 143/99
Normen:
BGB §§ 249 ff. (pVV) ; BGB § 687 Abs. 2 § 812 Abs. 1, Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 344
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 59/99

Planungsvertrag - Verwendung des Plan zur Realisierung mit Drittem - Schadensersatzansprüche - Ausgleichsansprüche

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 17 U 143/99

DRsp Nr. 2001/11375

Planungsvertrag - Verwendung des Plan zur Realisierung mit Drittem - Schadensersatzansprüche - Ausgleichsansprüche

»1. Die Verwendung eines im Rahmen der Akquisition zur Verfügung gestellten Planes für ein Bauvorhaben, das dann zusammen mit einem Dritten verwirklicht wurde, führt nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung, Schadensersatz in Form einer entgangenen Provision zu leisten, denn dieses Verhalten ist nicht dafür ursächlich geworden, dass die Provision nicht verdient werden konnte.2. In diesen Fällen ist auch eine sogenannte objektive Schadensberechnung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung des Urheberrechts an dem Plan sondern ausschließlich auf eine Verletzung des Planungsvertrags gestützt wird.3. Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der entgangenen Provision besteht schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn es fehlt an einem Eingriff in eine einem Immaterialgüterrecht vergleichbare Rechtsposition. Zudem wurde mit dem Verweis auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz im Planungsvertrag eine abschließende Regelung getroffen.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. (pVV) ; BGB § 687 Abs. 2 § 812 Abs. 1, Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;

TATBESTAND:

I.