VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.1972
I 787/71
Normen:
BBauG §§ 8, 10 ; GemO § 10 ; LBO § 69 Abs. 9; PolG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
ESVGH 23, 196
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.05.1971 - Vorinstanzaktenzeichen III 392/70

Planwidrige Nutzung einer Grünanlage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.1972 - Aktenzeichen I 787/71

DRsp Nr. 1997/7641

Planwidrige Nutzung einer Grünanlage

»1. Einen allgemeinen, bundes- oder landesrechtlichen Anspruch auf Planvollziehung kennt das geltende Recht nicht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts. 2. Die Widmung zur öffentlichen Sache (hier: einer Grünfläche) begründet für sich allein genommen noch keine Verpflichtung des Trägers der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft, die Sache ihrem Widmungszweck zu erhalten und gegen Beeinträchtigungen einzuschreiten. 3. Ein Anspruch auf ein Einschreiten der Baurechtsbehörde wegen planwidriger Nutzung eines Grundstücks (§ 101 Satz 2 LBO) in entsprechender Anwendung der Grundsätze über den Anspruch auf polizeiliches Einschreiten kommt nur dann in Betracht, wenn die verletzte Vorschrift nachbarschützenden Charakter besitzt.«

Normenkette:

BBauG §§ 8, 10 ; GemO § 10 ; LBO § 69 Abs. 9; PolG §§ 1, 3 ;

Tatbestand: