VGH Hessen - Beschluss vom 30.12.1994
3 UE 2544/94
Normen:
HessDSG § 7 Abs. 3, § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 180
BRS 57, 434

Prismenwendeanlage, Kulturdenkmal, Umgebung

VGH Hessen, Beschluss vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 3 UE 2544/94

DRsp Nr. 1997/7448

Prismenwendeanlage, Kulturdenkmal, Umgebung

»Eine 4,30 m hohe Werbeanlage als beleuchtete Prismenwendeanlage mit Motivwechsel kann in der Umgebung eines im Rahmen einer Gesamtanlage und als Einzeldenkmal geschützten ehemaligen ländlichen Gutshofs unzulässig sein.«

Normenkette:

HessDSG § 7 Abs. 3, § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger beantragte unter dem 19.01.1991 eine Baugenehmigung zur Aufstellung einer beleuchteten Prismenwendeanlage für dreifache Wechselwerbung auf dem Grundstück Marburger Straße 13 in Homberg-Lützelwig (Flur 4, Flurstück 112/12 bzw. 29/4). Im Anhörungsausschuß am 16.01.1992 führte der Kläger zur Nutzungsbeschreibung näher aus, alle 7 bis 8 Sekunden solle ein anderes der drei Werbebilder erscheinen. Der Zeitraum zwischen den Wechseln sei jedoch variabel gestaltbar und könne zwischen 3 und 50 Sekunden liegen.

Die geplante Werbeanlage soll rechtwinklig zur Bundesstraße 254 in einer Grünfläche errichtet werden, die zum Betriebsgelände einer Tankstelle mit Autohof und großen Abstellflächen gehört. Bei einer Tiefe der beidseitig nutzbaren Werbeanlage von 60 cm soll bei 2 m hohen Pfosten und Außenmaßen der Werbeanlage von 150 cm x 230 cm einschließlich Uhr und Temperaturanzeige eine Gesamthöhe von 4,30 m erreicht werden.