OLG Koblenz - Urteil vom 27.05.1999
5 U 1041/98
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 1081
OLGReport-Koblenz 2000, 107
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 259/94

Privatrechtliche Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 5 U 1041/98

DRsp Nr. 2000/8986

Privatrechtliche Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten

»1. Läßt eine Verbandsgemeinde aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit einer Baufirma das öffentliche Kanalnetz in einer gemeindlichen Straße ausbauen und kommt es dabei zu Gebäudeschäden, so haftet die Gemeinde aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB analog) verschuldensunabhängig, sie kann sich daher nicht gem. § 831 I 2 BGB (analog) exculpieren.2. Die Baufirma kann, wenn ihr bei der Durchführung der Arbeiten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, nicht einwenden, nur die Verbandsgemeinde hafte als Anstellungskörperschaft (Art. 34, 1 GG).3. Beide Beteiligte haften gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB), auch wenn die Verbandsgemeinde aus Gefährdungshaftung und die Baufirma aus unerlaubter Handlung haftet.«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2; GG Art. 34 S. 1;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Verbandsgemeinde (Erstbeklagte) und eine Baufirma (Zweitbeklagte), auf Schadensersatz in Anspruch.