I.
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer eines im Grundbuch der beigeladenen Gemeinde eingetragenen etwa 23 ha großen Hofes.
Im Jahre 1964 beantragte er die Baugenehmigung für ein Landarbeiterhaus, das seine Tochter bewohnen sollte. Die Behörde lehnte mit der Begründung ab, seine Tochter, deren Ehemann in H beschäftigt sei, stehe nicht in einem geregelten und versicherungspflichtigen (landwirtschaftlichen) Arbeitsverhältnis zum Kläger. Der Kläger erhob Widerspruch, nahm ihn aber zurück, nachdem ihm im Widerspruchsverfahren in Aussicht gestellt worden war, unter Umständen würde die Errichtung eines Altenteilerhauses genehmigt werden, wenn das für die Errichtung des Hauses vorgesehene Grundstück nicht verselbständigt würde.
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