LG Köln - Urteil vom 24.09.1998
6 S 485/98
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 279

Produkthaftpflicht des Herstellers von Zement

LG Köln, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 6 S 485/98

DRsp Nr. 2000/5572

Produkthaftpflicht des Herstellers von Zement

Der Hersteller von Zement haftet nicht für Hautverätzungen, die dadurch entstehen, daß ein Privatmann bei der Verarbeitung mehrere Stunden nur mit einer Stoffhose bekleidet im feuchten Zement kniet, wenn auf der Verpackung deutlich sichtbar ein Warnhinweis vor Augen- und Hautreizungen angebracht hat.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen
IBR 2000, 279