OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.1999
22 U 66/99
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 425
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 281/96

Produkthaftung des Vertriebshändlers; Entwicklung einer Backstraße

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 22 U 66/99

DRsp Nr. 2000/9207

Produkthaftung des Vertriebshändlers; Entwicklung einer Backstraße

1. Die Haftung des Vertriebshändlers technischer Bauteile - hier: Näherungsschalter - wegen Verletzung seiner Produktbeobachtungs- und Warnpflicht setzt den vollen Beweis, daß bei rechtzeitiger Warnung vor schädlichen Eigenschaften der Bauteile die eingetretene Eigentumsverletzung verhindert worden wäre (=haftungsbegründende Kausalität), voraus.2. Wird bei der Beseitigung zahlreicher Funktionsstörungen neu installierter Backstraßen nach der Methode "try and error" vorgegangen, müssen zum Nachweis, welche Reparatur(en) letztlich zum Erfolg geführt hat (haben), die vorgenommenen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf die Funktion der Backstraße im einzelnen dargelegt werden.

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin - ein niederländisches Versicherungsunternehmen - macht aus abgetretenem Recht der Firma W GmbH & Co. Backbetriebe. B B KG (nachf. Fa. W ) deliktische Schadensersatzansprüche wegen verdorbener Backwaren geltend.