LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2006
8 Sa 371/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1588/05

Prognosefähige Fehlzeitenzeiträume bei krankheitsbedingter Kündigung - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur baldigen Genesung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 371/06

DRsp Nr. 2007/1089

Prognosefähige Fehlzeitenzeiträume bei krankheitsbedingter Kündigung - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur baldigen Genesung

1. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. 2. Für die Bestimmung hinreichend prognosefähiger Fehlzeitenräume ist nicht auf einen starren Zeitraum abzustellen; auch kürzere Zeiträume als drei Jahre können in Betracht kommen. 3. Im Einzelfall reicht auch der Prognosezeitraum von zweieinhalb Jahren mit mal kürzeren mal längeren Fehlzeiten aus, um die Besorgnis künftiger Erkrankung anzunehmen. 4. Im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 2 ZPO gehalten, im Einzelnen darzulegen, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung.

Der am 08.10.1970 geborene Kläger war bei der im Bereich der Produktion von Hygieneartikeln, Reinigungstüchern etc. tätigen Beklagten mit ca. 150 Mitarbeitern seit 01.10.1996 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt belief sich auf ca. 2.050,00 EUR.