OLG Köln - Urteil vom 13.05.2004
8 U 90/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 241 Abs. 2 § 278 a.F. § 311 Abs. 2 § 311 Abs. 3 § 823 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 364/02

Prospekthaftung bei Bauträgermodellen mit Geschäftsbesorgungsverträgen

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 8 U 90/03

DRsp Nr. 2004/20229

Prospekthaftung bei Bauträgermodellen mit Geschäftsbesorgungsverträgen

1. Bei der Weiterentwicklung beanstandungsfreier Vertragstypen und -konstellationen (wie etwa der Übergang von den früheren Bauherrenmodellen mit den zugrunde liegenden Treuhandverträgen zu Bauträgermodellen mit Geschäftsbesorgungsverträgen) haben die Beteiligten nicht mit Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz zu rechnen, wenn bezogen auf die konkreten Geschäfte und Vertragskonstellationen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder in der einschlägigen Rechtsprechung noch in der Literatur noch in Standesrichtlinien Hinweise auf die mögliche Nichtigkeit oder auch nur Bedenken daran gegeben waren.2. Der Prospekthaftung auch im Rahmen von Bauträgermodellen unterliegen in erster Linie diejenigen, die für die Geschicke des "Kapitalanlagepaketes" und für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind, namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter, einschließlich der Hintermänner; diesbezüglicher Parteivortrag darf nicht übergangen werden, wenn die Voraussetzungen einer Initiatorenstellung im Rahmen der Prospekthaftung hinreichend substantiiert dargelegt werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 241 Abs. 2 § 278 a.F. § 311 Abs. 2 § 311 Abs. 3 § 823 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Gründe: