BGH - Urteil vom 08.12.2005
VII ZR 372/03
Normen:
BGB § 276 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 578
BauR 2006, 513
DB 2006, 389
MDR 2006, 581
NJW-RR 2006, 610
VersR 2006, 1265
WM 2006, 427
ZIP 2006, 420
ZfBR 2006, 236
ZfIR 2006, 415
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4/03
LG Mannheim, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 7/02

Prospekthaftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 372/03

DRsp Nr. 2006/1367

Prospekthaftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters

»Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausgegeben wurde.«

Normenkette:

BGB § 276 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz. Er möchte das als Vermögensanlage erworbene Teil- und Sondereigentum an einem Hotel und einem darin gelegenen Hotelzimmer rückübertragen und seine in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen erstattet erhalten. Er wirft den beiden Beklagten falsche Angaben im Verkaufsprospekt vor.

Der Kläger hat das Objekt von der Beklagten zu 1 erworben. Nahezu Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1 war die S. GmbH & Co. KG (künftig: S. I), die die Baubetreuerin war. Deren Mehrheitsgesellschafter war mit einer Beteiligung von 76,75 % der Beklagte zu 2. Dieser war zugleich Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Die S. I hat den Erwerbsvertrag mit dem Kläger für die Beklagte zu 1 als deren Vertreterin abgeschlossen und ist sämtlichen vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldnerin beigetreten.