OLG Köln - Urteil vom 25.11.1998
2 U 100/95
Normen:
BGB §§ 276, 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 341
VersR 2000, 1290
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 256/93

Prospekthaftung und Aufklärungspflicht des Treuhänders im Bauherren- und Erwerbermodell

OLG Köln, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 2 U 100/95

DRsp Nr. 1999/6243

Prospekthaftung und Aufklärungspflicht des Treuhänders im Bauherren- und Erwerbermodell

»Ist imProspekt ausdrücklich hervorgehoben, dass der Treuhänder weder bei der Konzeption noch bei der Erstellung und Gestaltung des Prospekts mitgewirkt hat und ist dies auch inhaltlich zutreffend, so haftet er in der Regel nicht nach den Grunsätzen der Prospekthaftung. Kommt dem Treuhänder nach dem Inhalt des Treuhandvertrages ein genau definerter beschränkter Aufgabenkreis im Sinne der Abwicklung der abzuschließenden Verträge zu, so ist seine Haftung auf die Erfüllung dieser Pflichten beschränkt.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 675 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen eines sogenannten Erwerbermodells als Treuhänder auf Schadensersatz in Anspruch.