(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache mit Ausnahme eines Teils bezüglich der Nebenforderungen keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 433 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den am 05.11.1998 gelieferten Fugenschneider FS 70 2 TD nebst Umbausatz in Höhe von 24.476,-- DM.
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