OLG Köln - Urteil vom 19.12.2000
22 U 152/00
Normen:
BGB §§ 433 ff.; ZPO §§ 282, 528 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1631 (Ls)
OLGReport-Köln 2001, 281
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 191/99

Prozessförderungspflicht der Parteien

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 22 U 152/00

DRsp Nr. 2001/11608

Prozessförderungspflicht der Parteien

Zur allgemeinen Prozessförderungspflicht einer Partei gehört es auch, einem Sachverständigen die erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen. Zahlt die beweisbelastete Partei den Auslagenvorschuss nach §§ 402, 379 ZPO für einen bereits in erster Instanz gerichtlich bestellten Sachverständigen erst im Berufungsverfahren ein, hat sie zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Rechtsstreits die Pflicht, eine zu untersuchende Maschine nach einer längeren Standzeit auf ihre Funktionstauglichkeit zu überprüfen und ggf. den Sachverständigen rechtzeitig über einen Funktionsausfall zu informieren.

Normenkette:

BGB §§ 433 ff.; ZPO §§ 282, 528 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache mit Ausnahme eines Teils bezüglich der Nebenforderungen keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 433 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den am 05.11.1998 gelieferten Fugenschneider FS 70 2 TD nebst Umbausatz in Höhe von 24.476,-- DM.