Das Gericht darf nicht die Erheblichkeit der Beweistatsachen oder etwaiger Erfolgsaussichten einer Klage bei Stellung eines Beweissicherungsantrags prüfen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die begehrte Beweissicherung überhaupt durchführbar ist, das ist vielmehr eine Frage, die sich erst bei der Durchsetzung des Beweisbeschlusses stellt und hier gegebenenfalls einer weiteren Klärung bedarf. Das Gericht hat also bei einem Antrag im selbständigen Beweisverfahren kein Ermessen. Es muss dem Antrag stattgeben, wenn dieser gemäß den Voraussetzungen des § 485 ZPO zulässig ist. (Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 8; Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 485 Rdnr. 4 ZPO).
Deshalb sollte das angerufene Gericht umgehend nach Ablauf einer kurzen und i.d.R. nicht zu verlängernden Anhörungsfrist für die Gegenseite den erforderlichen Beweisbeschluss erlassen.
Gleichwohl kann ein Beweisbeschluss nicht ergehen, wenn keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde (siehe dazu z.B. LG Karlsruhe v. 19.12.2018 -
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