Prozessuale Besonderheiten

Keine Überprüfung der Erfolgsaussichten

Das Gericht darf nicht die Erheblichkeit der Beweistatsachen oder etwaiger Erfolgsaussichten einer Klage bei Stellung eines Beweissicherungsantrags prüfen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die begehrte Beweissicherung überhaupt durchführbar ist, das ist vielmehr eine Frage, die sich erst bei der Durchsetzung des Beweisbeschlusses stellt und hier gegebenenfalls einer weiteren Klärung bedarf. Das Gericht hat also bei einem Antrag im selbständigen Beweisverfahren kein Ermessen. Es muss dem Antrag stattgeben, wenn dieser gemäß den Voraussetzungen des § 485 ZPO zulässig ist. (Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 8; Thomas/Putzo 26. Aufl., Rdnr. 4 zu § 485).

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Das Gericht kann nach § 490 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden. Das ist auch die Regel. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt durch Beschluss. Nach der Praxis der Gerichte ergeht eine solche Entscheidung in der Regel jedoch nicht, bevor dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt wurde (eine diesbezügliche andere Praxis nennt Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 76).

Auswahl/Benennung des Sachverständigen

Kein Benennungsrecht des SV durch den ASt. Gericht benennt SV selbst!