BGH - Urteil vom 18.05.2000
VII ZR 69/99
Normen:
HOAI §§ 8, 10 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1511
NJW 2000, 2587
NZBau 2000, 388
WM 2000, 1803
ZfBR 2000, 480
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung

BGH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen VII ZR 69/99

DRsp Nr. 2000/6064

Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung

»Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.«

Normenkette:

HOAI §§ 8, 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Honorar für erbrachte Architektenleistungen aus einem beendeten Vertrag.

Die Parteien sind Architekten. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt D., für das bisher kein Bebauungsplan bestand. Er kam mit der Stadt überein, als privater Investor die Erschließung durchzuführen. Am 22. Oktober 1993 beauftragte er den Kläger mit der Planung der äußeren Erschließung, d.h. der Anbindung des Baugebietes an das Verkehrsnetz. Die Leistungen dafür sind erbracht und bezahlt.