Der Kläger verlangt vom Beklagten Honorar für erbrachte Architektenleistungen aus einem beendeten Vertrag.
Die Parteien sind Architekten. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt D., für das bisher kein Bebauungsplan bestand. Er kam mit der Stadt überein, als privater Investor die Erschließung durchzuführen. Am 22. Oktober 1993 beauftragte er den Kläger mit der Planung der äußeren Erschließung, d.h. der Anbindung des Baugebietes an das Verkehrsnetz. Die Leistungen dafür sind erbracht und bezahlt.
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