OLG Brandenburg, Urteil vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 11 U 3/99
DRsp Nr. 2000/5344
Prüfbarkeit der Schlußrechnung)
»1. Die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung dient dem Zweck, daß der Adressat möglichst leicht feststellen können soll, ob Forderungen gegen ihn berechtigt sind. Die fehlende Übereinstimmung der Reihenfolge der Rechnungspositionen mit der Reihenfolge der Positionen im Leistungsverzeichnis ist jedenfalls dann ohne Belang, wenn hierdurch die Überprüfung der Rechnung nicht wesentlich erschwert wird.2. Fehlende Hinweise des Erstgerichts auf die angeblich fehlende Prüfbarkeit der Schlußrechnung - die zwischen den Parteien erstinstanzlich nicht im Streit war - verletzen den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.