BGH - Urteil vom 06.07.2000
VII ZR 22/98
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1485
BauR 2000, 1485
NJW-RR 2000, 1469
NJW-RR 2000, 1469
NZBau 2000, 508
NZBau 2000, 508
ZfBR 2000, 545
ZfBR 2000, 545
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Prüfbarkeit der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen VII ZR 22/98

DRsp Nr. 2000/6334

Prüfbarkeit der Schlußrechnung

Hat der Unternehmer die Verpflichtung zur Sanierung von zwei Häusern in der Weise übernommen, daß im Verlauf der Sanierungsarbeiten zahlreiche schriftliche und mündliche Verträge über weitere Baumaßnahmen und Bauabschnitte geschlossen wurden, so ist den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung genügt, wenn nach den einzeln erteilten Aufträgen abgerechnet wird. Eine zusammenfassende Schlußrechnung für jedes einzelne Haus ist nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, wenn der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und Einwendungen vorgebracht hat, was zeigt, daß die Rechnungen auch tatsächlich prüffähig sind.

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Nach Kündigung von Bauverträgen durch den Beklagten verlangt der Kläger restlichen Werklohn für an zwei Bauvorhaben des Beklagten in H. erbrachte Leistungen. Insgesamt geht es insoweit noch um sechs Rechnungen und 120.427,69 DM zuzüglich Zinsen. Den Bauverträgen lag jeweils die VOB/B zugrunde.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 68.686,50 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe: