Nach Kündigung von Bauverträgen durch den Beklagten verlangt der Kläger restlichen Werklohn für an zwei Bauvorhaben des Beklagten in H. erbrachte Leistungen. Insgesamt geht es insoweit noch um sechs Rechnungen und 120.427,69 DM zuzüglich Zinsen. Den Bauverträgen lag jeweils die VOB/B zugrunde.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 68.686,50 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
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