BGH - Urteil vom 30.09.1999
VII ZR 231/97
Normen:
HOAI § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2582
DB 2000, 969
MDR 2000, 26
NJW 2000, 206
NZBau 2000, 141
WM 1999, 2559
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Prüfbarkeit der Schlußrechnung eines Architekten

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 231/97

DRsp Nr. 2000/92

Prüfbarkeit der Schlußrechnung eines Architekten

»a) Legt der Architekt seiner Schlußrechnung eine Kostenermittlungsart zugrunde, die nicht dem § 10 Abs. 2 HOAI entspricht, ist die Rechnung prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann. b) Die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung des Architekten maßgeblich sind, sind nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers zu beurteilen.«

Normenkette:

HOAI § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt, soweit in der Revision von Interesse, Architektenhonorar gemäß drei Honorarschlußrechnungen vom 3. Dezember 1996 für die Planung einer Kläranlage, der zugehörigen Abscheideanlage und der zugehörigen Elektroplanung. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen geht es insoweit um insgesamt 32.085,87 DM zuzüglich Zinsen.

Dem liegt ein Vertrag vom 17. Juni 1992 über Architekten- und Ingenieurleistungen für einen Autorasthof mit Tankstelle zugrunde. Im Zusammenhang mit diesem macht die Klägerin Honorar für die "Zusatzleistungen" geltend, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.