Die Klägerin verlangt, soweit in der Revision von Interesse, Architektenhonorar gemäß drei Honorarschlußrechnungen vom 3. Dezember 1996 für die Planung einer Kläranlage, der zugehörigen Abscheideanlage und der zugehörigen Elektroplanung. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen geht es insoweit um insgesamt 32.085,87 DM zuzüglich Zinsen.
Dem liegt ein Vertrag vom 17. Juni 1992 über Architekten- und Ingenieurleistungen für einen Autorasthof mit Tankstelle zugrunde. Im Zusammenhang mit diesem macht die Klägerin Honorar für die "Zusatzleistungen" geltend, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
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