BGH - Versäumnisurteil vom 13.05.2004
VII ZR 424/02
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1409
BauR 2004, 1441
DB 2004, 2810
NJW-RR 2004, 1385
NZBau 2004, 549
ZfIR 2005, 160
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

BGH, Versäumnisurteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen VII ZR 424/02

DRsp Nr. 2004/12139

Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

»Hat der Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, weil er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit seiner nach einer Kündigung erstellten Schlußrechnung nicht daran, daß er keine Nachkalkulation vornimmt.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit VOB-Vertrag zu einem Pauschalpreis mit Sanierungsarbeiten an einem Wohnhaus. Die geforderten Leistungen waren in einer "Grobbaubeschreibung" aufgeführt, die später durch eine detaillierte Aufstellung ersetzt werden sollte. Dazu kam es nicht, weil sich die Parteien über deren Inhalt nicht einigen konnten. Die Klägerin begann mit den Arbeiten, führte sie aber nicht zu Ende, weil ihr die Beklagten den Auftrag entzogen und Hausverbot erteilten.