BGH - Urteil vom 26.10.2000
VII ZR 99/99
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 68
MDR 2001, 212
NJW 2001, 521
NZBau 2001, 85
ZfBR 2001, 102
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Prüfbarkeit einer Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen VII ZR 99/99

DRsp Nr. 2000/9987

Prüfbarkeit einer Schlußrechnung

»Die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlußrechnung bestimmen und begrenzen.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 7. Juli 1994 mit der Errichtung einer Werk- und Lagerhalle zum Pauschalpreis von 830.000 DM; die VOB/B war vereinbart. Nachdem die Halle weitgehend fertiggestellt war, kündigten beide Parteien den Vertrag. Die Klägerin erstellte daraufhin unter dem 12. September 1995 eine Schlußrechnung, in der sie vom Pauschalpreis ausging, Mehrpreise für zusätzliche Leistungen hinzuzählte und nicht erbrachte Aufwendungen absetzte. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen errechnete sie eine Forderung von 227.830,15 DM.