OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2000
7 U 65/99
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ; VOB/B § 14 Nr. 1 S. 2 ; AGBG § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2000, 286
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 604/98

Prüfbarkeit einer Schlußrechnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 7 U 65/99

DRsp Nr. 2001/9316

Prüfbarkeit einer Schlußrechnung

Die Schlußrechnung ist nur dann prüfbar, wenn die berechneten Massen durch ein Aufmaß, das den einzelnen Rechnungspositionen zuordbar ist, belegt sind.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ; VOB/B § 14 Nr. 1 S. 2 ; AGBG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Klage ist derzeit unbegründet, da ein etwaiger Restwerklohnanspruch mangels prüffähiger Rechnung derzeit nicht fällig ist. Sowohl für den VOB-Vertrag, als auch für den BGB -Bauvertrag ist anerkannt, dass die Fälligkeit des Werklohnanspruchs eine prüfbare Rechnung voraussetzt (vgl. Ingenstau/Korbion, § 14 Nr. 1 VOB/B Rz. 11).