I.
Die Klägerin begehrt nach der Durchführung von Bauarbeiten an einem Haus des beklagten Vereins die Zahlung restlichen Werklohnes.
Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 21.11.2003 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 191 ff d.A.) Bezug genommen.
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