OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2004
26 U 77/03
Normen:
VOB/B § 14 ; BGB § 631 ; BGB § 632 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 718/02

Prüffähige Rechnung als Voraussetzung für Fälligkeit des Restwerklohns

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 26 U 77/03

DRsp Nr. 2004/14274

Prüffähige Rechnung als Voraussetzung für Fälligkeit des Restwerklohns

»1. Zur prüfbaren Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmens bei einem BGB -Bauvertrag; 2. Zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung bezüglich einer solchen Rechnungsstellung.«

Normenkette:

VOB/B § 14 ; BGB § 631 ; BGB § 632 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt nach der Durchführung von Bauarbeiten an einem Haus des beklagten Vereins die Zahlung restlichen Werklohnes.

Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 21.11.2003 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 191 ff d.A.) Bezug genommen.