OLG Brandenburg - Urteil vom 05.07.2007
12 U 189/06
Normen:
VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2 § 14 Nr. 2 § 16 Nr. 3 ; BGB § 631 Abs. 1 § 649 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 603/04 - 14.09.2006,

Prüffähige Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 12 U 189/06

DRsp Nr. 2007/13173

Prüffähige Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

1. Nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages hat der Werkunternehmer in einer prüffähigen Schlussrechnung die insgesamt erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Dabei ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. 2. Mangelt es an der Prüffähgkeit der Schlussrechnung des Werkunternehmers, hat dies nur Auswirkungen auf die Fälligkeit des Anspruches. Eine entsprechende Klage ist daher nicht als endgültig unbegründet, sondern nur als derzeit unbegründet abzuweisen. 3. Die Nachbesserungspflicht einer Schlussrechnung, die das Kriterium der Prüffähigkeit nicht erfüllt, besteht nur hinsichtlich der vom Auftraggeber gerügten Aspekte. 4. Auch bei einem gekündigten Werkvertrag ist die Abnahme der bereits erbrachten Werkleistungen Fälligkeitsvoraussetzung.

Normenkette:

VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2 § 14 Nr. 2 § 16 Nr. 3 ; BGB § 631 Abs. 1 § 649 ;

Entscheidungsgründe:

I.