OLG Koblenz - Urteil vom 05.12.2000
3 U 481/00
Normen:
HOAI §§ 8, 10 ; ZPO §§ 139, 278, 539 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 665

Prüffähigkeit der Schlußrechnung eines Architekten

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 3 U 481/00

DRsp Nr. 2001/9867

Prüffähigkeit der Schlußrechnung eines Architekten

1. Die Schlußrechnung eines Architekten ist nur dann prüffähig, wenn die gesamten Baukosten zumindest in einer dem Formular der DIN 276 gleichwertigen Weise aufgeschlüsselt werden. 2. Der Architekt ist an einer einmal erteilten Schlußrechnung nur dann gebunden, wenn eine Nachforderung sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Bauherrn geschaffen wurde. 3. Wird eine Schlußrechnung erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt, so ist davon auszugehen, daß das Gericht diese noch nicht abschließend prüfen kann. Kommt es zu dem Ergebnis, daß die Kosten nicht hinreichend aufgeschlüsselt sind, so hat es die Parteien hierauf hinzuweisen.

Normenkette:

HOAI §§ 8, 10 ; ZPO §§ 139, 278, 539 ;
Fundstellen
BauR 2001, 665