OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2000
22 U 23/00
Normen:
HOAI § 7 § 8 § 20 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1889
NJW-RR 2000, 1550
NZBau 2000, 575
OLGReport-Düsseldorf 2001, 17
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 66/98

Prüffähigkeit einer Architektenrechnung; Voraussetzungen eines Wiederholungshonorars; Erstattung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten; Fälligkeit von Nebenkosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 22 U 23/00

DRsp Nr. 2000/9203

Prüffähigkeit einer Architektenrechnung; Voraussetzungen eines Wiederholungshonorars; Erstattung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten; Fälligkeit von Nebenkosten

1. Der Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung des Architekten steht nicht entgegen, daß eine Abschlagszahlung des Auftraggebers nicht berücksichtigt ist.2. Ein Wiederholungshonorar für eine weitere Vor- und Entwurfsplanung ist gerechtfertigt, wenn die zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen, im Rohbau fertiggestellten Räume für eine Post- und eine Bankfiliale umgestaltet werden.3. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand fallen unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI und sind deshalb nur zu ersetzen, wenn dies vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart war.4. Nebenkosten werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung getroffen ist, erst mit der Vorlage der Belege fällig.

Normenkette:

HOAI § 7 § 8 § 20 ;

Sachverhalt: