BGH - Urteil vom 14.11.2002
VII ZR 224/01
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 219
BauR 2003, 377
BauR 2003, 377
DB 2003, 501
DB 2003, 501
MDR 2003, 213
MDR 2003, 213
NJW 2003, 581
NJW 2003, 581
NZBau 2003, 151
NZBau 2003, 151
WM 2003, 1424
ZfBR 2003, 146
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München,

Prüfung der Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages

BGH, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen VII ZR 224/01

DRsp Nr. 2002/18549

Prüfung der Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages

»Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages prüfbar ist, sind die der Schlußrechnung beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen, soweit sie dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftragnehmers den vertraglichen Grundlagen entsprechen.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt nach Beendigung eines Bauvertrages mit der Beklagten die Rückzahlung von Abschlagszahlungen. Die Beklagte begehrt widerklagend restlichen Werklohn.

Die Parteien schlossen einen Pauschalpreisvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Zweifamilienhauses. Die VOB/B wurde vereinbart. Nach Baubeginn verlangte die Beklagte die vertraglich vereinbarte Finanzierungsbestätigung. Mit Schreiben vom 8. November 1996 setzte sie dem Kläger zur Beibringung der Finanzierungsbestätigung eine Nachfrist bis zum 13. November 1996 und behielt sich vor, nach Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Mit Schreiben vom 13. November 1996 kündigte die Beklagte. Nachdem sie die Arbeiten eingestellt hatte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 1996.